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Zivilprozessordnung § 529

Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

§ 529

12die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: (2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Berufung

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