Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
§ 533
12der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält unddiese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn