Zulassungsrevision
§ 543
12das Berufungsgericht in dem Urteil oderdas Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung(1) Die Revision findet nur statt, wenn siezugelassen hat. 12die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oderdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.(2) Die Revision ist zuzulassen, wennDas Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.