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Zivilprozessordnung § 548

Revisionsfrist

§ 548

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Revision

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