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Zivilprozessordnung § 549

Revisionseinlegung

§ 549

12die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

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