Revisionseinlegung
§ 549
12die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.