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Zivilprozessordnung § 565

Leitentscheidung

§ 565

(1) Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung. 12festgestellt, dass die Revision beendet ist, undeine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.(2) In dem Beschluss wird (3) Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.

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