Originärer Einzelrichter
§ 568
12die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oderdie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wennAuf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.