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Zivilprozessordnung § 578

Arten der Wiederaufnahme

§ 578

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Buch 4 — Wiederaufnahme des Verfahrens

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