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Zivilprozessordnung § 582

Hilfsnatur der Restitutionsklage

§ 582

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Buch 4 — Wiederaufnahme des Verfahrens

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