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Zivilprozessordnung § 60

Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

§ 60

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 2 — Streitgenossenschaft

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