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Zivilprozessordnung § 606

Klageschrift

§ 606

Soll ein Verfahren nach Maßgabe des § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollständig in englischer Sprache geführt werden, so ist dies in der englischsprachigen Klageschrift anzugeben. Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Englischsprachige Verfahren

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