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Zivilprozessordnung § 67

Rechtsstellung des Nebenintervenienten

§ 67

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

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