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Zivilprozessordnung § 690

Mahnantrag

§ 690

12345die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten: (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. (3) (weggefallen)

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