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Zivilprozessordnung § 703d

Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

§ 703d

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Buch 7 — Mahnverfahren

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