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Zivilprozessordnung § 705

Formelle Rechtskraft

§ 705

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

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