Beendete Gütergemeinschaft
§ 743
12beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oderder eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn