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Zivilprozessordnung § 762

Protokoll über Vollstreckungshandlungen

§ 762

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. 12345Ort und Zeit der Aufnahme;den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.(2) Das Protokoll muss enthalten: (3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften

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