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Zivilprozessordnung § 797

Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

§ 797

12gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,a)b)c)dem die Urkunde verwahrenden Notar,der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oderdem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.notariellen Urkunden von(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei 12gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,a)b)c)dem die Urkunde verwahrenden Notar,der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oderdem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.notariellen Urkunden von(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei 12gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,a)b)c)in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oderdas die Urkunde verwahrt.notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden. 123Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, undKlagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig fürHat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

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