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Zivilprozessordnung § 807

Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

§ 807

12hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oderergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt undso kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung. (2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften

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