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Zivilprozessordnung § 814

Öffentliche Versteigerung

§ 814

Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*)(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; 12als Versteigerung vor Ort oderals allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollzieherserfolgen. 1234567den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,die Versteigerungsplattform,die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen,Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806,die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch RechtsverordnungSie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

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