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Zivilprozessordnung § 819

Wirkung des Erlösempfanges

§ 819

Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

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