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Zivilprozessordnung § 824

Verwertung ungetrennter Früchte

§ 824

Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

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