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Zivilprozessordnung § 826

Anschlusspfändung

§ 826

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände. (2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. (3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Untertitel 2 — Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

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