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Zivilprozessordnung § 86

Fortbestand der Prozessvollmacht

§ 86

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 4 — Prozessbevollmächtigte und Beistände

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