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Zivilprozessordnung § 871

Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

§ 871

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

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