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Zivilprozessordnung § 888a

Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

§ 888a

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 3 — Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

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