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Zivilprozessordnung § 891

Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

§ 891

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 3 — Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

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