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Zivilprozessordnung § 908

Aufgaben des Kreditinstituts

§ 908

(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. 12das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben undden Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.(2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über (3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 4 — Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

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