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Zivilprozessordnung § 920

Arrestgesuch

§ 920

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 5 — Arrest und einstweilige Verfügung

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