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Zivilprozessordnung § 945b

Verordnungsermächtigung

§ 945b

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 5 — Arrest und einstweilige Verfügung

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