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Zivilprozessordnung § 956

Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

§ 956

(1) Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2. (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Titel 3 — Rechtsbehelfe

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