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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen § 48

Gegenstand der Kenntnisprüfung

§ 48

(1) In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind. (2) Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der Anlage 1. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 3 — Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes

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