Kooperationsvereinbarungen
§ 5
(1) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden. 12345zur Auswahl der Studierenden,zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,zur Durchführung der Praxisanleitung undzur Durchführung der Praxisbegleitung.(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten: