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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen § 51

Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

§ 51

(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können. (2) Die Kenntnisprüfung darf im mündlichen Teil sowie in jeder Betreuungssituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. (3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (4) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat. Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 3 — Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes

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