Aktualität von Nachweisen
§ 56
Die Nachweise nach den §§ 54 und 55 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.
Aktualität von Nachweisen
Die Nachweise nach den §§ 54 und 55 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.
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