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Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen § 6

Praxiseinsätze in Krankenhäusern

§ 6

12zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ undzum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.(1) Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt:Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen. 12Neonatologie undGynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:

查看整部法規全文 → · 開啟所屬章節:Abschnitt 2 — Der berufspraktische Teil des Studiums

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